Vereinssatzung DKSB Höxter

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Höxter e.V.“, kurz „DKSB Höxter“.
2. Er hat seinen Sitz in Höxter und ist beim Amtsgericht Höxter eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

1. Der Verein setzt sich ein für

  • die Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft,
  • die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder, den Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art,
  • soziale Gerechtigkeit für alle Kinder,
  • die Beteiligung von Kindern bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen,
  • die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,
  • kinderfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlicher Gruppen

Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

2. Der Verein will diese Ziele erreichen, indem er insbesondere

  • Einrichtungen und Projekte der Kinder-und Jugendhilfe errichtet und betreibt,
  • vorbeugend aufklärt und berät,
  • Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder ergreift oder veranlasst,
  • die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst,
  • Politik und Verwaltung zu kinderfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,
  • Verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern einfordert,
  • die Zusammenarbeit mit anderen, am Ort seines Sitzes tätigen Organisationen, die vergleichbare Ziele verfolgen, anstrebt, und kinderfreundliche Initiativen fördert,
  • Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,
  • Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt,
  • Mittel für die Verwirklichung der Vereinszwecke und die Förderung besonderer Aktivitäten einwirbt.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Verbandsmitgliedschaft

1. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e. V. und im Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Nordrhein Westfalen e.V. . Für den Verein sind die folgenden Bestimmungen der Satzung des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e. V. verbindlich: §§ 4 bis 7, 9, 11 bis 13, 23.

2. Um ein einheitliches Vorgehen des Verbandes bei der Beratung sowie bei dem Betrieb von Einrichtungen und Projekten der Kinder-und Jugendhilfe zu gewährleisten, sind die Mitglieder des Vereins verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. in d.er jeweils gültigen Fassung zu beachten.

3. Der Verein ist verpflichtet, dem Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. oder einem von ihm beauftragten Dritten auf Verlangen Einsicht in alle Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren und ihn unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse zu unterrichten. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere

  • drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit,
  • Rechtsstreitigkeiten
  • Vollstreckungsmaßnahmen

4. Der Verein ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. und im Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. den Namen und das Logo des Deutschen Kinderschutzbundes im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Werbemaßnahmen und Sponsorenverträge, mit denen Dritten die Verwendung des Namens und des Logos gestattet wird, sind auf den Ort des Sitzes zu beschränken und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.

§5 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von

a) natürlichen Personen,
b) juristischen Personen.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.

3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelne Personen die sich um die Aufgaben und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.

2. Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung unter Beachtung des von der Mitgliedersammlung des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. beschlossenen bundeseinheitlichen Jahresmindestbeitrages. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

3. Bei Mitgliedern, die ihrer Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen sind, ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur Entrichtung des angemahnten Betrages.

4. Ehrenmitglieder treffen keine Beitragspflichten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.

3. Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder dieser Satzung oder den Beschlüssen des Vereins oder des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e. V. trotz Abmahnung zuwiderhandeln oder wenn sie das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Betroffenen JE . Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung des Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des Vereins, die sich im Besitz des Betreffenden befinden, unverzüglich an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.

§ 8 Organe

1. Die Organe des Verein sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

2. Von den Beschlüssen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Teilnehmerinnen, darunter der Leiterin/ dem Leiter der jeweiligen Sitzung, zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern auf Verlangen zugesandt: Protokolle gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung schriftlich Korrekturen beantragt wurden.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
  • die Wahl der Kassenprüferinnen und deren Stellvertreterinnen bzw. die Bestellung der Wirschaftsprüferln
  • die Entgegennahme des Jahresberichts,
  • die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts bzw. des Berichtes der Wirtschaftsprüferln,
  • die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,
  • die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
  • die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge müssen sechs Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen. Über später eingegangene Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung; zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von % der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel er Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Abs. 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünftein der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5. Bei Wahlen gilt diejenige/derjenige von mehreren Kandidatinnen als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so erfolgt unter den beiden KandidatInnen mit dem höchsten Stimmenanteil eine Stichwahl. Gewählt ist diejenige/derjenige, die/der nunmehr die meisten Stimmen erhält.

6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.

§ 10 Vorstand

1. Den Gesamtvorstand bilden

  • der/ die Vorsitzenden
  • die/ der stellvertretende Vorsitzenden
  • die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister
  • die Schriftführerin/ der Schriftführer
  • und bis zu 5 Beisitzerinnen und Beisitzer

Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt.

3. Vorstand LS.d. § 26 BGB sind der/die Vorsitzenden, der/die stellvertretende Vorsitzenden und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Vertreungsbe­rechtigt sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam.

4. Der Vertretungsvorstand i.S.d. Abs. 3 ist zugleich der geschäftsführende Vorstand; ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Zustimmung aller Vorstands­mitglieder. ‚

Zur Unterstützung des geschäfsführenden Vorstands kann eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt werden. Sie/er handelt im Auftrag des Vorstands und ist somit vereinsrechtlich kein besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

5. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

7. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins dürfen dem Vorstand nicht angehören.

8. Für die Sitzungen und die Beschlußfassung des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstands kann eine Geschäftsordnung erstellt werden, d die dann Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 11 Kassenführung

1. Die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefaßten Beschlüsse; er/ sie ist verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.

2. Alljährlich hat die Schatzmeisterin/der Schatzmeister dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.

3. Nach Abschluß eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Überstiegen die Ausgaben des Vereins im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 1.000.000 DM oder wurden im Laufe des vergangenen Geschäftsjahres mehr als fünf hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigt, so hat anstelle der Kassenprüfung die Prüfung des Jahresabschlusses durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen.

4. Der Bericht der Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer bzw. der Wirtschaftsprüferin / des Wirtschaftsprüfers ist an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Nordrhein-Westfalen zu übersenden.

§ 12 Auflösung des Vereins, Vermögensanfall

1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 9 Abs. 4 bestimmten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts abweichendes beschließt, sind die/ der Vorsitzende und die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Höxter, den 12. Mai 1998